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Dr. med. Wolfgang Kraus - Facharzt für Allgemeinmedizin

Dr. med. Wolfgang Kraus

Facharzt für Allgemeinmedizin

Rund um die Gesundheitsreform

Wichtige Änderungen im Überblick

Tabletten und TablettendoseDie Gesundheitsreform hat für alle Beteiligten innerhalb des Gesundheitssystems von Patienten über Ärzte und Krankenhäuser bis hin zu Versicherungen und Verbänden zahlreiche Änderungen gebracht. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor. Diese Seite kann nicht alle Änderungen im Detail präsentieren; sie erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für vertiefte Informationen sowie Themen, die hier nicht behandelt sind, nutzen Sie bitte die unten genannten Links.

Auf die Schnelle

Die Änderungen sind alphabetisch sortiert. Sie können sie einfach der Reihe nach lesen oder durch Klick auf einen Buchstaben des folgenden Alphabets direkt anspringen. Fehlt ein Buchstabe, existiert zu ihm kein Eintrag.

A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | M | N | P | Q | R | S | T | U | V | Z

Anschluss-Rehabilitation

Wenn Sie direkt nach einem Krankenhausaufenthalt oder binnen zwei Wochen nach Verlassen des Krankenhauses in eine Reha-Einrichtung verlegt werden, müssen sie für die Dauer des Reha-Aufenthalts 10 € pro Tag dazuzahlen. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Dauer des Krankenhausaufenthalts wird dabei angerechnet.

Arbeitsunfall

Bei anerkannten Arbeitsunfällen entfallen für Sie Praxisgebühr, Zuzahlungen und Eigenleistungen für medizinische Versorgung. Erhobene Beträge können Sie von Ihrer Krankenkasse zurückfordern.

Arzneimittel, die Ihre Krankenkasse bezahlt

Die Krankenkassen kommen grundsätzlich nur noch für verschreibungspflichtige Medikamente auf. Dabei müssen Sie einen Eigenanteil entsprechend der allgemeinen Zuzahlungsregeln leisten: 5 € bei einem Preis bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu einem Preis von 100 €, ab 100 € einheitlich 10 €. Die Höchstgrenze liegt auch hier bei zwei Prozent des Brutto-Einkommens. Kinder und Jugendliche sind von Zuzahlungen für Arzneimittel befreit. Achten Sie auch auf die Festbeträge, wenn Sie ein bestimmtes Medikament haben wollen: Ist das von Ihnen gewünschte Präparat teurer, müssen Sie die Differenz zum Festbetrag zusätzlich zur regulären Zuzahlung aus eigener Tasche bezahlen.

Arzneimittel, die Ihre Krankenkasse im Einzelfall bezahlt

Bei bestimmten Indikationen bezahlt Ihre Krankenkasse auch rezeptfreie, in Ausnahmefällen auch anthrosophische und homöopathische Medikamente. Näheres erfahren sie auf den unten angegebenen Seiten.

Arzneimittel, die Sie selbst bezahlen müssen

Rezeptfreie, also nicht verschreibungspflichtige, Medikamente müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen. Auch eine Reihe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wird nicht mehr von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Hierzu zählen Mittel zur Linderung von Erkältungskrankheiten, Abführmittel, sofern nicht krankheitsbedingt nötig, und Medikamente gegen Reisekrankheit. Ebenfalls nicht bezahlt werden verschreibungspflichtige „Lifestyle-Medikamente“ wie Viagra, Haarwuchsmittel oder Nikotin-Präparate zur Raucherentwöhnung.

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Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Der Höchstbetrag für Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen liegt bei zwei Prozent des Brutto-Jahreseinkommens. Chronisch Kranke müssen nur bis zu einem Prozent ihres Brutto-Jahreseinkommens bezahlen. Sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Achtung: Vorgeschriebene Eigenleistungen etwa bei Zahnersatz oder Brillen werden dabei nicht angerechnet.

Bonusprogramme

Zahlreiche Krankenkassen bieten inzwischen Bonusprogramme an, mit denen Sie Ihre Zuzahlungen verringern können. Mit Ihrer Teilnahme an einem Vorsorgeprogramm können Sie etwa die Praxisgebühr rückerstattet bekommen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse, ob sie ein derartiges Programm anbietet.

Brillen

Die Zuschüsse für Brillen sind grundsätzlich gestrichen. Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche sowie Schwerstsehbehinderte. Als schwerst sehbehindert gelten Betroffene, deren Sehleistung selbst bei bestmöglicher Korrektur nur noch bei 30% liegt. Bei Augenverletzungen und Augenkrankheiten werden nötige Sehhilfen weiterhin bezahlt.

Brustkrebsvorsorge

Mit dem Jahr 2005 startet bundesweit das Programm für Mammographie-Screening. Alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zu einer kostenlosen Brustkrebsuntersuchung.

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Chronische Krankheiten

Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen gelten eine Reihe von Sonderregeln und Erleichterungen. Eine Krankheit wird als chronisch anerkannt, wenn Sie für mindestens ein Jahr mindestens einmal pro Quartal eine ärztliche Behandlung nötig macht. Daneben müssen entweder mindestens Pflegestufe II oder eine Schwerbehinderung von mindestens 60% vorliegen. Eine Krankheit gilt auch dann als chronisch, wenn nur durch ständige Behandlung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung verhindert werden kann.

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Disease-Management-Programme (DMP)

Dies sind Programme, um die medizinische Betreuung bei einer Reihe von chronischen Krankheiten zu verbessern. Im Rahmen dieser Programme werden spezielle Maßnahmen angeboten; teilnehmende Patienten erhalten neben medizinischen auch finanzielle Vorteile durch ihre Krankenkasse. Unsere Praxis nimmt am DMP Diabetes mellitus in Bayern teil. Beachten Sie auch unseren Schwerpunkt Diabetes

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Entbindungsgeld

Das Entbindungsgeld für Mütter ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld wurde gestrichen.

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Fahrtkosten

Fahrten ins Krankenhaus oder zu ambulanten Operationen sowie Rettungstransporte werden erstattet, wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Fahrten zur ambulanten Versorgung werden nur noch in bestimmten Fällen von der Kasse bezahlt. Dies gilt für Fahrten zur Dialyse, zur Chemo- und zur Strahlentherapie sowie für Fahrten von Schwerstgehbedürftigen, Blinden und hilflos Betreuungsbedürftigen.

Festbeträge

Für bestimmte Arzneimittel sind Höchstbeträge festgelegt. Verschreibt Ihnen ein Arzt ein Medikament, das über diesem Betrag liegt, müssen Sie als Patient die Differenz aus eigener Tasche begleichen. Zunächst gilt diese Festbetragsregel für Medikamente gegen Magenbeschwerden und Migräne sowie cholesterin- und blutdrucksenkende Mittel. Auch für Hilfsmittel gelten seit 1. Januar 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge, bis zu denen Ihre Kasse Ihnen die Kosten erstattet, ebenso für Zahnersatz.

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Gesundheits-Check

Ab dem 35. Lebensjahr wird alle zwei Jahre ein allgemeiner Gesundheits-Check empfohlen. Für diese Untersuchung mit Beratung wird keine Praxisgebühr fällig.

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Hausarztmodell

Verpflichtet sich ein Patient gegenüber seiner Krankenkasse, mindestens ein Jahr lang bei gesundheitlichen Beschwerden immer zuerst zum Hausarzt zu gehen, kann ihm seine Krankenkasse bestimmte Vergünstigungen gewähren.

Heilmittel

Auch bei Heilmitteln wie Krankenymnastik oder Massagen müssen Sie dazuzuahlen. Pro Verordnung werden 10 € fällig, hinzu kommen 10% der Behandlungskosten. Zudem wurde die Zahl der Behandlungen pro Verordnung beschränkt.

Hilfsmittel

Für Hilsmittel von orthopädischen Einlagen über Gehhilfen und Rollstuhl bis zum Hörgerät gelten die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei Arzneimitteln: 5 € bei einem Preis bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu einem Preis von 100 €, ab 100 € einheitlich 10 €. Die Höchstgrenze liegt auch hier bei zwei Prozent des Brutto-Einkommens. Kinder und Jugendliche sind von Zuzahlungen befreit. Wie bei Arzneimitteln gelten seit Anfang 2005 Festbeträge für Hilfsmittel.

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Impfungen

Besuchen Sie einen Arzt ausschließlich, um sich impfen zu lassen, müssen Sie keine Praxisgebühr bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für Reise-Schutzimpfungen, die Sie komplett selbst bezahlen müssen. Beachten Sie auch unseren Schwerpunkt Impfen.

Integrierte Versorgung

Eine im Rahmen der Gesundheitsreform geförderte Art der medizinischen Versorgung, die Patienten Kostenvorteile verspricht: Ärzte schließen sich dabei untereinander und mit spezifischen anderen regionalen Leistungserbringern wie Krankenhäusern oder Ergotherapeuten zusammen. Verpflichtet sich ein Patient dazu, nur Ärzte innerhalb dieses Netzwerks aufzusuchen, kann ihm seine Krankenkasse einen Bonus gewähren.

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Krankenhausaufenthalt

Werden Sie im Krankenhaus stationär behandelt, müssen Sie pro Tag 10 € zuzahlen. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Für bestimmte seltene Krankheiten, etwa Aids und Tuberkulose, gibt es keine Trennung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung mehr.

Krebsvorsorge

Für alle Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der zugehörigen Beratung müssen Sie keine Praxisgebühr bezahlen. Frauen haben ab dem 20. Geburtstag Anspruch auf Untersuchungen zur Krebsvorsorge, Männer ab dem 45. Lebensjahr.

Kuren

Bei einer Kur müssen Sie zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 € zuzahlen. Dies gilt auch für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren.

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Mammographie-Screening

Mit dem Jahr 2005 startet bundesweit das Programm für Mammographie-Screening. Alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zu einer kostenlosen Brustkrebsuntersuchung.

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Notfall und Notdienst

Sollten Sie den ärztlichen Notdienst als erste ärztliche Leistung in einem Quartal wahrnehmen, müssen Sie die Praxisgebühr dort bezahlen. Dafür müssen Sie bei Ihrem nächsten Hausarztbesuch in diesem Quartal nur die entsprechende Quittung mitbringen. Umgekehrt gilt diese Regelung leider nicht: Wenn Sie in einem Quartal bereits bei Ihrem Hausarzt waren, müssen Sie trotzdem zehn Euro zahlen, wenn Sie später in diesem Quartal den Notdienst in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme bilden geplante Notversorgungen, etwa eine Nachsorge am Wochenende - hier wird keine Praxisgebühr fällig.

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Patientenquittung

Sie können jetzt ihre medizinische Behandlung besser nachvollziehen: Dazu können Sie von Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus für einen Euro plus Porto eine Patientenquittung verlangen - entweder nach jeder Behandlung oder einmal pro Quartal. Diese Patientenquittung fasst alle erbrachten und abgerechneten Leistungen in verständlicher Form zusammen.

Praxisgebühr

Jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut muss von Ihnen 10 € bei Ihrem ersten Praxisbesuch pro Quartal verlangen. Die Praxisgebühr wird vor der Behandlung fällig. Diese Praxisgebühr gehört nicht dem Arzt, sondern Ihrer Krankenkasse. Die Einnahmen aus der Praxisgebühr werden vom Arzthonorar abgezogen. Die Praxisgebühr ist auch im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes, also bei einer Behandlung in der Ärztlichen Bereitschaftspraxis oder bei Hausbesuchen und ebenso bei einer ambulanten Behandlung in einer Klinik zu zahlen. Auch bei Notfällen und im Notdienst wird die Praxisgebühr fällig. Die Praxisgebühr entfällt bei Kindern und Jugendlichen, bei Praxisbesuchen nach Überweisung, bei Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sowie nach Erreichen der Belastungsgrenze.

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Quittungen für Praxisgebühr, Zuzahlung und Eigenleistungen

Bewahren Sie alle Quittungen im Zusammenhang mit Ihrer medizinischen Versorgung sorgfältig auf. Bringen Sie bei einem erneuten Praxisbesuch bitte auch die Quittung für eine bereits bezahlte Praxisgebühr mit, damit Sie nicht noch einmal 10 € zahlen müssen. Quittungen für Zuzahlungen müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift tragen, wenn Sie etwa bei Erreichen der Belastungsgrenze bei Ihrer Kasse einreichen wollen. Quittungen über sonstige Gesundheitskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierzu zählen etwa Ausgaben für Brillen oder Zahnersatz.

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Rehabilitation

Für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen müssen sie ohne zeitliche Begrenzung pro Tag 10 € zuzahlen.

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Schwangerschaft

Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind einschließlich der zugehörigen ärztlichen Beratung von der Praxisgebühr befreit.

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Taxifahrten

Taxifahrten ins Krankenhaus werden erstattet, wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Allerdings greifen die normalen Zuzahlungsregeln. Taxifahrten zum Arzt oder zur ambulanten Versorgung werden grundsätzlich nicht mehr von der Kasse bezahlt.

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Überweisungen

Wenn Sie innerhalb eines Quartals einen anderen Arzt aufsuchen und keine Überweisung zu ihm haben, müssen Sie die Praxisgebühr erneut bezahlen. Ausnahmen gelten für Behandlungen im Notdienst oder Notfall.

Unfall

Müssen Sie medizinische Leistungen wegen eines Unfalls in Anspruch nehemen, an dem ein anderer schuld ist,können Sie finanzielle Belastungen wie Praxisgebühr oder Zuzahlungen bei diesem geltend machen oder von Ihrer Krankenkasse zurückfordern.

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Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen sind generell von der Praxisgebühr befreit. Dies gilt auch, wenn das zur Untersuchung gehörende Beratungsgespräch zu einem zweiten Termin stattfindet. Sobald jedoch bei einem Termin neben der Vorsorgeuntersuchung weitere medizinische Leistungen erbracht werden, müssen Sie die Praxisgebühr bezahlen.

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Zahnarztbesuch

Beim ersten Besuch eines Zahnarztes im Quartal wird die Praxisgebühr fällig. Dies gilt auch, wenn Sie bereits andere Ärzte besucht haben. Ausnahmen sind nur Kieferorthopäden, Kieferchirurgen, oder wenn Sie den zahnärztlichen Notdienst in Anspruch genommen haben und eine entsprechende Quittung vorlegen können.

Zahnersatz

Für Zahnersatz gibt es ab 2005 für jeden Befund einen festen Zuschuss. Dieser liegt bundeseinheitlich bei 50% der anfallenden Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob z.B. eine Zahnkrone aus Gold oder Keramik ist oder bei verschiedenen Zahnärzten unterschiedlich viel kostet. Sie können jeden medizinisch anerkannten Zahnersatz auswählen, müssen jedoch für die Kosten über dem Festbetrag selbst aufkommen. Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dafür müssen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2005 zusätzlich 0,9% ihres Einkommens für Zahnersatz und Krankengeld aufwenden. Dabei erfolgt eine gleichmäßige Verteilung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, die Nettobelastung für Versicherte steigt um 0,45%.

Zahnvorsorge

Für eine Vorsorgeuntersuchung pro Halbjahr wird keine Praxisgebühr fällig. Dies schließt die zugehörige ärztliche Beratung sowie eventuell nötige Röntgenaufnahmen ebenso ein wie einmal pro Jahr die Entfernung von Zahnstein. Werden zum Untersuchungstermin weitere Behandlungen durchgeführt, müssen Sie die Praxisgebühr bezahlen.

Zuzahlung

Im Rahmen der allgemeinen Zuzahlungsregeln müssen Sie bei jeder medizinischen Leistung einen Kostenanteil tragen - ünabhängig davon, ob sie ein Arzt, eine Klinik, ein Therapeut oder ein Apotheker erbringt. Die Höhe dieser Zuzahlung hängt vom Preis einer „Leistungseinheit“ ab. Eine Leistungseinheit kann pro Krankheitsfall, pro Verordnung, pro Tag einer Behandlung bzw. eines stationären Aufenthalts oder pro Stück bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln berechnet werden. Die Zuzahlung beträgt 5 € bei einem Preis bis 50 €, darüber zehn Prozent bis zu einem Preis von 100 €, ab 100 € einheitlich 10 €. Die Höchstgrenze liegt bei zwei Prozent des Brutto-Einkommens. Sobald Sie diese Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie im laufenden Kalenderjahr keine weitere Zuzahlung leisten. Kinder und Jugendliche sind von allen Zuzahlungen außer bei Fahrtkosten befreit. Achten Sie auch auf die Festbeträge und Festzuschüsse für bestimmte medizinische Leistungen: Bei einigen müssen Sie auf jeden Fall Eigenleistungen bezahlen, bei anderen - z.B. bestimmten Arzneimitteln - müssen Sie eine eventuelle Differenz zum Festbetrag zusätzlich zur regulären Zuzahlung aus eigener Tasche bezahlen.

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»Die Gesundheitsreform - Offizielles Informationsportal

»Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (PDF)

»Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

»Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Absatz 5 SGB V Vertragsärztliche Versorgung

»Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Absatz 4 SGB V zu Empfehlungen von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)

»Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte

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© Dr. med. W. Kraus 2004-2009 - Letzte Änderung: 30.06.2009 - XHTML + CSS validiert

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